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FAQ

Zur Einrichtung einer Hinweisgeberstelle (Whistleblower-System) sind Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern sowie alle juristischen Personen im öffentlichen Sektor verpflichtet. In der Richtlinie sind Ausnahmen vorgesehen – ob der deutsche Gesetzgeber sie nutzen wird, ist aber noch offen.
Die Richtlinie räumt Unternehmen die Möglichkeit ein, den „internen“ Meldekanal auf externe Dritte auszulagern. Dies ermöglicht es den Unternehmen wichtige personelle Ressourcen für ihre Kerntätigkeit einzusetzen.

Ja, aus folgenden Gründen:

  • Die Richtlinie sollte von Deutschland bis zum 17.12.2021 umgesetzt worden sein. Diese Frist hat Deutschland nicht eingehalten. Grundsätzlich gelten EU-Richtlinien nicht unmittelbar für Unternehmen in Deutschland, sondern nur mittelbar. D.h. die Mitgliedstaaten (u.a. Deutschland) müssen die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Deutschland hat jedoch die Frist zur Umsetzung verstreichen lassen, sodass EU-Richtlinien auch eine unmittelbare Wirkung entfalten können.
  • Eine abschließende Antwort, inwieweit die Richtlinie bereits jetzt eine unmittelbare Wirkung auf Unternehmen entfaltet, kann nicht mit absoluter Sicherheit beantwortet werden. Arbeitnehmer erfahren als Hinweisgeber aber bereits heute durch Arbeitsgerichte, z.B. im Kündigungsschutzprozess, besonderen Schutz durch eine richtlinienkonforme Auslegung der deutschen Gesetze.
  • Das nationale Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie wird kommen. Es ist eine Frage der Zeit, wann die Bundesregierung das entsprechende Gesetz verabschiedet. Die Bundesregierung hat schon angekündigt, sogar über die Vorgaben der Richtlinie hinauszugehen. Dementsprechend lohnt es sich bereits jetzt, sich mit der kommenden Gesetzesänderung auseinanderzusetzen

Bei juristischen Unternehmen des Privatrechts ist dies möglich, sofern das Whistleblower-System eine strikte Datentrennung zwischen den Unternehmen ermöglicht und die Anforderungen der DS-GVO erfüllt werden.

Die Einrichtung eines Whistleblower-Systems fällt in den Anwendungsbereich des § 87 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG – somit hat der Betriebsrat bei der Einrichtung eins Whistleblower-Systems ein Mitbestimmungsrecht.

Sollte der Meldende Anonymität wünschen, muss das System so gestaltet sein, dass die Anonymität des Hinweisgebers gewahrt werden kann sowie die Vertraulichkeit von Personen, die möglicherweise von der Meldung betroffen sind.
Die Meldekanäle müssen nicht nur den Mitarbeitern des Unternehmens zur Verfügung stehen, sondern auch für Personen erreichbar sein, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem betroffenen Unternehmen in Kontakt stehen. Das System muss auch für außenstehende Hinweisgeber zur Verfügung stehen.

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