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Das Hinweisgeberschutzgesetz und der Betriebsrat

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In Deutschland wird das Hinweisgeberschutzgesetz (BMJ | Aktuelle Gesetzgebungsverfahren | Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden) spätestens im Dezember 2023 in Kraft treten. Lesen Sie hier mehr zum aktuellen Stand des HinSchG. 

In diesem Zusammenhang stellt sich für Sie die Frage, ob und inwieweit Sie Ihren Betriebsrat bei der Umsetzung des HinSchG in Ihrem Unternehmen einbinden müssen. 

Welche Rechte sich für den Betriebsrat durch das Hinweisgeberschutzgesetz ergeben und wo seine Grenzen liegen, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.

Das Hinweisgeberschutzgesetz: Ansprüche des Betriebsrats

1. Anspruch auf Unterrichtung

Die Aufgabe des Betriebsrats ist laut § 80 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) “darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden”. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG beinhaltet darüber hinaus den Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats. Als Arbeitgeber haben Sie die Pflicht, Ihren Betriebsrat “rechtzeitig und umfassend” über alles zu informieren, was dieser braucht, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können. 

Was sich kompliziert anhört, ist ganz einfach: Informieren Sie Ihren Betriebsrat über die Einführung des HinSchG und teilen Sie ihm Ihre Umsetzungspläne mit. So simpel wahren Sie Ihre Pflicht und bieten dem Betriebsrat die Möglichkeit, selbst zu prüfen, ob für ihn weitere Rechte oder Beteiligungen bestehen.

2. Mitbestimmungsrecht bei der Einführung eines Hinweisgeberschutzsystems

Neben dem Anspruch auf Unterrichtung können im Hinblick auf die betriebliche Umsetzung des HinSchG gewisse Mitbestimmungsrechte entstehen: 

§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG regelt, dass der Betriebsrat in “Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb” ein Mitbestimmungsrecht hat. Da es sich bei der Einführung einer Meldestelle um eine Frage der Betriebsordnung handelt, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zu. 

Der aktuelle Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes ist sehr konkret in Bezug auf die Einrichtung, Organisation und Arbeitsweise einer firmeninternen Meldestelle. Bezüglich der Meldekanäle schreibt er nur vor, dass eine Meldung mündlich oder in Textform erfolgen kann. Wählen Sie dafür eine technische Lösung, kann sich ein weiteres Recht ergeben.

3. Mitbestimmungsrecht bei technischen Einrichtungen

Bei technischen Einrichtungen kann der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein ergänzendes Mitbestimmungsrecht besitzen. Dies gilt nur, wenn die Einrichtungen dazu bestimmt sind, das Verhalten und/oder die Leistungen der Arbeitnehmer zu überwachen. Typisches Beispiel wäre etwa die Anbringung von Kameras. 

Laut der aktuellen Rechtsprechung reicht es für ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus, dass die technische Einrichtung objektiv zur Überwachung geeignet ist. Daher fallen auch technische Lösungen, die z.B. die Telefonnummer des Hinweisgebers oder seine IP-Adresse speichern unter das Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Bei einer externen Lösung wie einer Hinweisgeber-Plattform sollte das Mitbestimmungsrecht nicht greifen, da es sich um einen anonymen Meldekanal handelt, der auch objektiv nicht dazu geeignet ist, Ihre Mitarbeiter zu überwachen. 

Egal, für welche Lösung Sie sich entscheiden: Ergänzen Sie Ihre betrieblichen IT-Nutzungsvereinbarungen bzw. Ihre Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Einführung und Nutzung eines elektronischen Hinweisgebersystems.

4. Mitbestimmung bei der Besetzung einer internen Meldestelle

Je nach Betriebsgröße hat der Betriebsrat bei der personellen Besetzung der Meldestelle ein Mitbestimmungsrecht. Dies ist gem. §99 BetrVG der Fall, wenn neues Personal zur Betreuung der Meldestelle eingestellt werden soll oder bestehende Mitarbeiter zu ihrer üblichen Tätigkeit Aufgaben der Meldestelle mit übernehmen. 

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob es sich um eine Versetzung oder eine Aufgabenerweiterung handelt. Im Normalfall kann man davon ausgehen, dass die Hinweisbearbeitung keinen wesentlichen Mehraufwand mit sich bringt, was einer Aufgabenerweiterung entspricht, auf die der § 99 BetrVG nicht angewendet werden kann. 

Kurz: In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern darf der Betriebsrat bei Neueinstellung und Versetzung mitbestimmen. Bei einer Aufgabenerweiterung hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht.

5. Pflicht zur Schulung

Dem Hinweisgeberschutzgesetz entsprechend müssen die Personen, die Hinweise empfangen und verwalten, die entsprechende Sachkunde nachweisen. Dies erfordert regelmäßige Schulungen. Gemäß §§ 96 Abs. 1, 97 BetrVG haben Sie als Arbeitgeber ab einer gewissen Unternehmensgröße die Pflicht, sich über die Teilnahme einzelner Personen an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen mit dem Betriebsrat zu beraten. Ein Recht auf Mitbestimmung entfällt hier.

6. Hinweisgeber-Plattform und der Betriebsrat 

Die Einrichtung einer Hinweisgeber-Plattform entlastet den Betriebsrat deutlich. Deren Mitglieder sind häufig überfordert, wenn Mitarbeiter Beobachtungen an sie herantragen. Oft wissen Betriebsratsmitglieder nicht, wie sie mit solchen Situationen umgehen sollen bzw. werden Hinweise gar nicht als solche erkannt. Das schadet letztlich Ihrem Unternehmen. Bei einer Meldestelle geht kein Hinweis unter. Missstände werden frühzeitig erkannt und können schneller behoben werden.   

Ein weiterer Vorteil einer Hinweisgeber-Plattform ist die Anonymität. Viele Mitarbeiter scheuen sich, mit ihren Beobachtungen an den Betriebsrat heranzutreten und würden eine anonyme Meldestelle bevorzugen. Durch die Einführung einer digitalen Lösung in Ihrem Unternehmen bieten Sie genau jenen Mitarbeitern einen optimalen Kommunikationskanal. 

Wünschen Sie oder Ihr Betriebsrat eine Beratung oder haben Sie Fragen zu HintSuite? Unsere Experten helfen Ihnen gerne bei der Wahl der richtigen Lösung.

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